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| Diese
Verordnung dient der Arbeitssicherheit. Ziel ist es, Arbeitsunfälle
und Gesundheitsschäden während der Bauzeit zu verhüten.
Die Verordnung verpflichtet den Bauherrn, einen "Sige-Koordinator"
zu bestellen. In der Regel ist das der bauleitende Architekt
oder eine externe Fachkraft. |
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| Im
Wesentlichen geht es dabei um: |
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•
Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten
• Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
• Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
• Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten
• Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten
an der baulichen Anlage |
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Durch
diese Maßnahmen ergeben sich für
den Bauherrn auch positive Effekte: |
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•
verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung
auf notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen
verwiesen wird,
• Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden,
das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten
Arbeit erhöht wird,
• Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
am Bauwerk, indem schon bei der Planung die erforderlichen Vorkehrungen
für spätere Arbeiten berücksichtigt und dokumentiert werden.
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Die einzelnen Aufgaben sind: |
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| 1.
Das Bauvorhaben vorankündigen |
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Baustellen
mit einem voraussichtlichen Umfang von
• mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig
tätigen Beschäftigten
oder
• mehr als 500 Personentagen (Netto-Bausumme etwa 320.000
EUR)
sind der zuständigen staatlichen Behörde zwei Wochen vor ihrer
Einrichtung anzukündigen. |
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| 2.
Einen Koordinator einsetzen |
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Je
nach Art und Umfang des Bauvorhabens sind, wenn Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein, ggf. mehrere, Koordinatoren
zu bestellen. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen
der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen,
zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Koordinator
muss geeignet sein, d.h. er muss über baufachliche und arbeitsschutzfachliche
Kenntnisse sowie über spezielle Koordinationskenntnisse verfügen.
Die Bestellung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen. |
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3.
Einen Sicherheits- und Gesundheits-
schutzplan erarbeiten |
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Ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist zu erarbeiten wenn
• Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine
Vorankündigung erforderlich ist
oder
• Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und gefährliche
Arbeiten durchgeführt werden. Inhalt des SiGe-Planes sind:
• Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit
mehrerer Arbeitgeber
• Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer
Einrichtungen.
Der Koordinator überwacht die Durchführung des Planes und passt
ihn ggf. an geänderte Bedingungen an. |
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4.
Eine Unterlage für spätere Arbeiten an der
baulichen Anlage zusammenstellen |
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Die
Unterlage ist vor der Ausschreibung der Bauleistungen zu erarbeiten.
Sie ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes späteres
Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Inhalt der Unterlage sind:
• Aufstellung der zu erwartenden späteren Arbeiten an
der baulichen Anlage und deren Häufigkeit
• Gefährdungsbeurteilung und Auswahl sicherheitstechnischer
Einrichtungen.
Der Koordinator stellt die Unterlage zusammen und übergibt sie
nach Abschluss des Bauvorhabens dem Bauherrn. |